Integrierte Schulung
Jedes Kind ist anders. Deshalb unterscheiden sich Schülerinnen und Schüler auch bezüglich ihres Entwicklungsstands, ihrer Lern- und Leistungsfähigkeit oder ihrer Begabungen und Bedürfnisse. Die Lehrpersonen versuchen jedem Kind gerecht zu werden und es in der Regelklasse seinen Möglichkeiten entsprechend zu fördern. Unterstützt werden die Lehrpersonen dabei von Schulischen Heilpädagoginnen und Heilpädagogen (SHP).
Integrative Förderung (IF)
Die integrative Förderung (IF) von Kindern mit besonderem pädagogischem Bedarf wird auf allen Schulstufen angeboten – vorwiegend jedoch im Kindergarten und in der Primarschule. Dabei baut die Förderung durch die Schulischen Heilpädagoginnen und Heilpädagogen immer auf den Stärken der Kinder und Jugendlichen auf. Unterstützt werden diese dabei insbesondere bei folgenden Herausforderungen:
- allgemeines Lernen
- Schreiben und Lesen
- mathematisches Lernen
- Umgang mit speziellen Anforderungen (Motivation, Gefühlskontrolle, Verhaltenssteuerung)
- Unterforderung
- Sozialkompetenz
Zuweisung zu sonderpädagogischen Massnahmen
Der Entscheid, ob eine sonderpädagogische Massnahme für eine Schülerin oder einen Schüler angebracht ist, wird immer aufgrund des Schulischen Standortgesprächs (SSG) gefällt. Die Initiative zur Prüfung einer möglichen Zuweisung kann einerseits von der Lehrperson, andererseits auch von den Eltern kommen. Wer ein sonderpädagogisches Bedürfnis seines Kindes vermutet oder feststellt, kann bei der Klassenlehrperson ein SSG verlangen.
Schulisches Standortgespräch
Der Entscheid über sonderpädagogische Massnahmen fällen Eltern, Lehrperson und Schulleitung gemeinsam. Dies geschieht in einem Schulischen Standortgespräch (SSG), einem festgelegten Verfahren zur Standortbestimmung. Dazu gehört beispielsweise, dass zur Vorbereitung auf das SSG alle beteiligten Personen, also auch Eltern sowie allenfalls das Kind, ihre Beobachtungen in einem Formular festhalten.
Nicht jedes SSG führt zwingend zu besonderen pädagogischen Massnahmen. Bei Unklarheiten oder wenn man sich nicht einig wird, kann eine schulpsychologische Abklärung veranlasst werden. Besteht danach trotzdem noch Uneinigkeit, entscheidet die Schulpflege. Falls eine Sonderschulung infrage kommt, wird in jedem Fall eine schulpsychologische Abklärung vorgenommen.
Quelle: VSA - Stand: 25.09.2023
Dokumente:
Siehe auch:
- Förderangebote
- Integrierte Schulung
- Deutsch als Zweitsprache (DaZ)
- Lerntherapie (LT)
- Sonderschulung
- Langgymnasium
Weitere Informationen:
(Hinweis: Link auf andere Webseiten)
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